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VLBS Sachsen – Vereinigung der Leiter beruflicher Schulen e. V.
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Satzung

Diese veränderte Satzung wurde am 21.11.2019 in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Satzung

1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1

Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Leiter Beruflicher Schulen e. V.“. Das Kurzzeichen ist VLBS. Er hat seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er ist damit nach BGB § 21 ein nicht wirtschaftlicher Verein und erfüllt die Bedingung der Gemeinnützigkeit.

§3


Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen der Leiter Beruflicher Schulen im Freistaat Sachsen gegenüber Schulaufsichtsbehörden, Schulträgern, zuständigen Stellen u.a. Institutionen.

§4

Gemeinsame Interessen liegen u.a. bei folgenden Sachverhalten vor:

    • Fortbildung im Rahmen der Tätigkeit als Schulleiter der Beruflichen Schulzentren
    • Fragen der effektiven Schulleitungsorganisation
    • Erfahrungsaustausch der Schulleiter und Abstimmung zwischen den Schulstandorten
    • Mitgliederpflege
    • Zusammenarbeit mit Kammern, Industrieverbänden, Innungen und dgl.

 

2. Mitgliedschaft und Einkünfte

§5
Dem Verein können als ordentliche Mitglieder alle Leiter Beruflicher Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen beitreten. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Ordentliche Mitglieder, die aus dem aktiven Dienst als Schulleiter ausscheiden, werden automatisch fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder üben kein Stimmrecht aus.

§6
Die Mitgliedschaft erlischt im Todesfall oder durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres (§ 9). Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist diesem durch den Vorstand mitzuteilen. Regressforderungen auf gezahlte Mitgliedsbeiträge ergeben sich daraus nicht.

§7
Die Einkünfte des Vereins ergeben sich durch die Mitgliedsbeiträge und durch freiwillige Zuwendungen. Die Beitragssätze werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss festgelegt. Für Tagungen mit finanziellem Aufwand können Tagungsgebühren erhoben werden.

§8
Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge geschieht zur Sicherung der Organisationstätigkeit des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Geschäftsführung und Organe des Vereins

§9

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.

§11
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen, entlastet den Vorstand, bestimmt den Einsatz finanzieller Mittel und beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.

3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist innerhalb von sechs Wochen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu wählen. Das bzw. die vorzeitig ausscheidenden Vorstandsmitglieder verbleiben bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt.

5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn nicht anderes durch die Satzung bestimmt wird. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit bei der Wahl eines Vorstandsmitgliedes entscheidet das Los.

6) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

7) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

§12
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal schriftlich einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

§13
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in derselben Form jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragt.

§14
1) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus sieben Mitgliedern, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern. Die Bereiche Dresden/Bautzen, Chemnitz/Zwickau und Leipzig sollten mit mindestens einem Mitglied im Vorstand, als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender, vertreten sein.

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Jedes Vorstandmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt.

3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung und der Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel nach den Festlegungen der Mitgliederversammlung.

4) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Maßnahmen sind Arbeitsgegenstand des Vorstandes. Der Vorstand kann zur Realisierung Mitglieder des Vereins einbeziehen.

5) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen von Vorstand und Mitgliederversammlung ein und leitet diese.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in den Vorstandssitzungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens sechs der sieben Mitglieder anwesend sind.

7) Der Schatzmeister führt die Kasse des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 2000,00 € bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Gegenüber den Rechnungsprüfern sind die Konten auf Anforderung offenzulegen.

8) Der Schriftführer verfasst die Niederschriften der Sitzungen und Versammlungen und unterzeichnet diese mit dem Vorsitzenden. Er ist für den gesamten Schriftverkehr des Vereins verantwortlich.

 

4. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§15

Über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung darf in einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn dies in der Tagungsordnung vorher angekündigt wurde. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Liquidatoren sind die im Amt befindlichen Vorstandmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Förderung der Beruflichen Bildung.

 

5. Gerichtsstand

§16

Gerichtsstand ist Dresden.

 

6. Schlussbestimmung

§17

Es wird bestimmt, dass der Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen werden soll.